Bei Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der Fachbereich zu informieren.
Senden Sie eine E-Mail an das A11: krankmeldung@teltow-flaeming.de. Die E-Mail muss folgende Angaben enthalten:
Sie können sich maximal an drei aufeinander folgenden Tagen (so genannte Karenztage) auch ohne ärztliche Bescheinung arbeitsunfähig melden. Der Arbeitgeber leistet hier ebenfalls eine Lohnfortzahlung.
Am ersten Tag Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz melden Sie dies unter Nutzung des Formulars "Gesundmeldung" an A11:
Sie senden die Kinderkrankmeldung mit Kopie der Bescheinigungen bitte direkt an Ihre jeweilige Entgeltsachbearbeiterin, per Post oder E-Mail.
Nein. Im Gegensatz zum Urlaub werden die gewährten Stunden nicht gutgeschrieben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Die Beschäftigten wurden durch die Anordnung von Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht entbunden. Sie können über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Der Vergütungsanspruch der Beschäftigten beruht bereits auf der Freistellungsvereinbarung. Somit ist kein Raum für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der beantragte Freizeitausgleich bleibt bestehen (Urteil des BAG – 5 AZR 344/88; 6 AZR 374/02; 7 AZR 531/82).
Dies gilt auch für Arbeitsunfähigkeiten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG).
Ein Beschäftigter hat Freizeitausgleich für Mittwoch beantragt und genehmigt bekommen. Am Montag nach Feierabend geht er zum Arzt und wird für den Rest der Woche krankgeschrieben.
Die Korrektur in der Zeiterfassung wird wie folgt vorgenommen:
Dienstag = krank
Mittwoch = Freizeitausgleich
Donnerstag bis Freitag = krank
Eine Beschäftigte hat Freizeitausgleich für Freitag beantragt und genehmigt bekommen. Freitag früh ist ihr unwohl, sie meldet sich beim Arbeitgeber und teilt mit, dass sie den sogenannten „§-Tag“ in Anspruch nimmt. Eine Korrektur für den Freitag erfolgt nicht. Der beantragte und genehmigte Freizeitausgleich bleibt bestehen.
Nein.
§ 9 BUrlG bzw. § 15 EUrlDbV regelt nur die Nachgewährung des Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Eine Erkrankung des Kindes ist dem nicht gleichgestellt.
Nein. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD werden Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, an bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr freigestellt.
Nur Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten eine bezahlte Freistellung. Sie erhalten kein Krankengeld für die Betreuung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V.
Gesetzlich versicherte Beschäftigte, deren Kind privat familienversichert ist, erhalten auf Antrag eine bezahlte Freistellung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Darüber hinaus besteht ein unbezahlter Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V in Höhe von 10 bzw. 20 Arbeitstagen.
Servicezeiten
(innerdienstliche Erreichbarkeit)
Mo. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Fr. 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten
(Bürgerservice)
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
(und nach Vereinbarung)
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle
Brückentage (kein Bürgerservice):
Freitag, 2. Januar 2026
Freitag, 15. Mai 2026