Die Arbeitszeit ist in der Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung Nr. 29/2016 – Arbeitszeitgestaltung – geregelt.
Die Zeiterfassung erfolgt elektronisch:
Mit der Aktivpause möchte der Arbeitgeber alle Beschäftigten motivieren, gesundheitsfördernde Aktivitäten entsprechend der Anlage D „Aktivpause“ zur DV 29/2016 über die Arbeitszeitgestaltung zu nutzen. An einem Arbeitstag pro Woche kann eine Aktivpause von 15 Minuten in Anspruch genommen werden.
Unter dem Begriff Pause versteht sich eine Unterbrechung einer Tätigkeit. Sie nutzen Ihre Pause während der Arbeitszeit, um aktiv zu werden. Die Aktivpause ist somit eine Arbeitsunterbrechung. Es ist daher nicht zulässig, dass die Aktivpause am Ende der Arbeitszeit (Feierabend) genommen wird. Es handelt sich weder im Wortsinn noch rechtlich dabei um eine Pause.
Allerdings ist zu beachten, dass Sie die Aktivpause nur unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und bei Absicherung der Servicezeiten sowie innerhalb des Zeitrahmens gem. § 4 DV 29/2016 beanspruchen können.
In der Zeiterfassung erfolgt die Buchung entsprechend dem Buchungsbutton „Aktivpause“. Sie können diese Buchung am Terminal (i) oder am PC über die Zeiterfassungssoftware vornehmen. Bei der Buchung „Aktivpause“ wird automaisch eine 15-minütige Zeitgutschrift vorgenommen und entsprechend im Kommentarfeld Ihrer Zeiterfassung dokumentiert.
Im Laufe eines Jahres dürfen maximal 120 Plus- und 40 Minus-Stunden angesammelt werden. Auch bei Mehrarbeit ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
Urlaub, mehrtägiger Freizeitausgleich u. a. m. sind vorab genehmigen zu lassen. Das erfolgt über das Zeiterfassungssystem. Aber auch tageweiser Freizeitausgleich muss dort vorab eingetragen werden.
Bei einer 5-Tage-Woche und regulärem Urlaubsanspruch von 30 Tagen stehen Ihnen 2,5 Tage pro Monat zu.
Sie müssen sich mit Ihrer Führungskraft und den Beschäftigten in Ihrem Funktionsbereich absprechen. Vertretungsregelungen sind zu beachten. Bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres sollte die Grobplanung für das Folgejahr vorliegen.
Der Urlaub wird von Ihrer Führungskraft im Zeiterfassungssystem genehmigt.
Urlaub kann in der Probezeit nur im Rahmen des bisher erarbeiteten Urlaubsanspruchs genommen werden.
Der Jahresurlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr aufzubrauchen. Das Amt für zentrale Steuerung, Organisation und Personal belehrt die Beschäftigten darüber jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres schriftlich.
Für Tarifbeschäftigte gilt:
In Ausnahmefällen kann nicht verbrauchter Urlaub übertragen werden. Die Gründe dafür sind dem A11 darzulegen. Dafür wird es ab 2025 ein entsprechendes Formular geben.
Für Beamtinnen und Beamte gilt:
Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, verfällt - mit Ausnahme des nach § 8 Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) angesparten Teils. Gemäß § 8 EUrlDbV wird Erholungsurlaub ab dem 21. Urlaubstag, welcher bis zum 30.09. des Folgejahrs nicht genommen wurde, automatisch angespart. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
An Brückentagen bleibt die Verwaltung für die Einwohnerschaft, aber nicht für die Beschäftigten geschlossen. Wenn sie an Brückentagen nicht arbeiten, müssen Sie Urlaub oder Zeitausgleich im Rahmen des Arbeitszeitkontos in Anspruch nehmen.
Servicezeiten
(innerdienstliche Erreichbarkeit)
Mo. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Fr. 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten
(Bürgerservice)
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
(und nach Vereinbarung)
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle
Brückentage (kein Bürgerservice):
Freitag, 2. Januar 2026
Freitag, 15. Mai 2026