Gem. Runderlass Nr. 1/2013 des Ministeriums des Inneren und für Kommunales möchten wir im Zuge der bevorstehenden vorläufigen Haushaltsführung auf folgenden Punkt hinweisen:
Zuwendungen an Dritte sind während der vorläufigen Haushaltsführung in engen Grenzen grundsätzlich zulässig, jedoch sollten diese befristet erteilt werden.
Bitte seien Sie darauf bedacht, alle eingegangene Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten und auf eine Zuwendung hinzuwirken.
Die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in Form des vorab einzureichenden Vermerks bleiben davon unberührt.
Im Zuge der bevorstehenden Diskussionen zum Haushalt und Haushaltssicherungskonzept kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zuwendungen an Dritte entfallen.
Siehe Punkt 3.2.6 Zuwendungen
„Für die (Weiter-)Gewährung von Zuwendungen sind die Voraussetzungen des § 69 BbgKVerf in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Dabei sind hinsichtlich der Bewertung
besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. In diesem Rahmen sind Projektförderungen (Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben) und die Weitergewährung von institutioneller Förderung (Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers) während der vorläufigen Haushaltswirtschaft in engen Grenzen grundsätzlich zulässig.
Ungeachtet dessen sollten bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr Zuwendungsbescheide befristet (in Abhängigkeit des Fortschritts des Haushaltsjahres; z. B. für einen Zeitraum von sechs Monaten) erteilt werden.“
Servicezeiten
(innerdienstliche Erreichbarkeit)
Mo. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Fr. 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
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Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle
Brückentage (kein Bürgerservice):
Freitag, 2. Januar 2026
Freitag, 15. Mai 2026