Vorläufige Haushaltsführung: Zuwendungen an Dritte

In engen Grenzen zulässig, aber nur befristet zu erteilen

Gem. Runderlass Nr. 1/2013 des Ministeriums des Inneren und für Kommunales möchten wir im Zuge der bevorstehenden vorläufigen Haushaltsführung auf folgenden Punkt hinweisen:

Zuwendungen an Dritte sind während der vorläufigen Haushaltsführung in engen Grenzen grundsätzlich zulässig, jedoch sollten diese befristet erteilt werden.

Bitte seien Sie darauf bedacht, alle eingegangene Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten und auf eine Zuwendung hinzuwirken.

Die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in Form des vorab einzureichenden Vermerks bleiben davon unberührt.

Im Zuge der bevorstehenden Diskussionen zum Haushalt und Haushaltssicherungskonzept kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zuwendungen an Dritte entfallen.

Siehe Punkt 3.2.6 Zuwendungen

„Für die (Weiter-)Gewährung von Zuwendungen sind die Voraussetzungen des § 69 BbgKVerf in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Dabei sind hinsichtlich der Bewertung

  • der Weiterführung notwendiger Aufgaben sowie  
  • der Unaufschiebbarkeit

besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. In diesem Rahmen sind Projektförderungen (Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben) und die Weitergewährung von institutioneller Förderung (Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers) während der vorläufigen Haushaltswirtschaft in engen Grenzen grundsätzlich zulässig.

Ungeachtet dessen sollten bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr Zuwendungsbescheide befristet (in Abhängigkeit des Fortschritts des Haushaltsjahres; z. B. für einen Zeitraum von sechs Monaten) erteilt werden.“

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