Hinweisgeberschutzgesetz

Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle – Stand der Vorbereitungen

Sehr geehrte Mitarbeiter*innen,

am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft getreten. Dieses regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in dessen Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind oder von diesen betroffen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG besteht, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts, die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle für den Landkreis Teltow-Fläming, an die sich Beschäftigte wenden können, um strafbewehrte, bußgeldbewehrte oder sonstige Verstöße nach § 2 HinSchG zu melden.

Der Landtag Brandenburg hat hierzu am 24. April 2024 das „Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes“ beschlossen und verweist auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 2, 13 bis 18 des HinSchG.

Betrauung Dritter

An der Vorbereitung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nebst Meldekanälen in der Kreisverwaltung Teltow-Fläming wird aktuell gearbeitet. Es ist vorgesehen, gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG Dritte mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Hierzu wird derzeit das Vergabeverfahren vorbereitet, dass die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle für die Kreisverwaltung Teltow-Fläming mit

-       Betreiben der Meldekanäle nach § 16 HinSchG,
-       Durchführung des Verfahrens nach § 17 HinSchG und ggf.
-       Ergreifen von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG

durch einen externen Anbieter gewährleistet.

Bis dahin: externe Meldestelle

Aufgrund der derzeit fehlenden Einrichtung der internen Meldestelle und der noch ausstehenden Vergabe dieser Leistung möchte ich Sie auf die bestehende externe Meldestelle nach § 19 HinSchG, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet ist, hinweisen. Sie haben daher schon jetzt die Möglichkeit, strafbewehrte, bußgeldbewehrte oder sonstige Verstöße nach § 2 HinSchG zu melden:

Meldestelle beim Bundesamt für Justiz

Sobald die Einrichtung der internen Meldestelle für die Beschäftigten des Landkreises Teltow-Fläming erfolgt ist, erhalten Sie weitere Informationen dazu.

Freundliche Grüße

Haseloff
Amtsleiter

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