Beurteilungsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Land Brandenburg

Unwirksamkeit der DV 38/2020 (Beurteilungsrichtlinie), neue Vorschriften ab dem 01.02.2025

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte ich Sie über die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Anforderungen an die rechtlichen Grundlagen im Beurteilungswesen sowie der daraus resultierenden

Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) vom 6. Dezember 2024

informieren.

Mit der Änderung des § 19 LBG wurde der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen Rechnung getragen. Mit dem Erlass der Beurteilungsverordnung hat der Verordnungsgeber nun von der ihm in § 19 Absatz 5 LBG übertragenden Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. Die neue Verordnung findet sowohl auf die Beamtinnen und Beamten des Landes als auch auf die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung. Diese Ausweitung schafft ein einheitliches Beurteilungssystem für alle Beamtengruppen des Landes Brandenburg. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit.

Die Beurteilungsverordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Demnach kommt eine Beurteilung von Beamtinnen und Beamten nur noch auf der Grundlage des § 19 LBG in Verbindung mit der BeurtV in Betracht. Abweichende Regelungen sind nur durch Satzung möglich (vgl. § 13 Abs. 2 BeurtV, § 19 Abs. 5 S. 3 LBG). Mit gleichem Datum wird daher die zwischen Dienststelle und Personalrat geschlossene Dienstvereinbarung Nr. 38/2020 abgelöst und findet keine Anwendung mehr.

Welches sind die wesentlichsten Änderungen für verbeamtete Beschäftigte beim Landkreis Teltow-Fläming?

  • Anstelle des bisherigen Anlassbeurteilungssystems, das durch Regelbeurteilungen ergänzt wurde, wird durch die Landesregierung nunmehr ein reines Anlassbeurteilungssystem etabliert, bei dem Beurteilungen zu erstellen sind, wenn dienstliche und persönliche Verhältnisse die Erstellung erfordern.
  • Die Beurteilungsmerkmale wurden neu definiert und auf sechs allgemeine und zwei zusätzliche Führungsmerkmale reduziert. Gleichzeitig enthält die BeurtV eine Bewertungsskala mit insgesamt zehn Einstufungen (vgl. § 8 Abs. 1 BeurtV). Das Gesamturteil wird aus den Einzelbewertungen arithmetisch berechnet.

Als Ansprechperson steht Ihnen Luisa Wache zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Haseloff

Frau L. Wache
Personal

Sachbearbeiterin strategisches Personalmanagement und Personalentwicklung

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